Die EM.TV-Aktionäre müssen nachweisen, dass sie die Aktien des Medienunternehmens wegen der unzutreffenden Ad-hoc-Mitteilungen im Jahr 2000 gekauft haben. Im Gegenzug müssen sie lediglich ihre Aktien zurückgeben oder sich - falls sie diese zwischenzeitlich abgestoßen haben - den Veräußerungspreis auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.